Sex sells – Steuersparen auch ... auf dem Weg zu 100.000 Klicks
- Jeannine Himme
- vor 12 Minuten
- 2 Min. Lesezeit
Immer häufiger begegnen mir im Internet sogenannte Steuergestaltungen, die angeblich nur einen Klick davon entfernt sind, das Finanzamt endgültig auszutricksen. Aktuelles Beispiel: Eine über Facebook beworbene Anleitung verspricht, dass beim Firmenwagen weder die 1-%-Regelung noch ein Fahrtenbuch alternativlos seien.
Und manchmal fragt man sich schon: Geht es hier wirklich um Aufklärung? Um fundierte Beratung? Um die Gewinnung neuer Mandate? Oder am Ende doch vor allem darum, mit möglichst großen Versprechen möglichst viele Klicks einzusammeln?
Manchmal sind solche pauschalen Steuerversprechen eben auch nichts anderes als ein tiefes steuerliches Dekolleté: Hauptsache, der Blick bleibt hängen – was dahintersteckt, wird erst später geprüft.
Endlich Schluss mit der lästigen Versteuerung des Firmenwagens. Das Fahrzeug bleibt einfach privat, die betrieblichen Kilometer werden abgerechnet, die Vorsteuer wird trotzdem gezogen und am Ende wird der Wagen steuerfrei verkauft. Fast so, als hätte der Gesetzgeber sämtliche Vorteile auf einem Tablett angerichtet – und nur vergessen, sie den Steuerberatern mitzuteilen.
Ganz falsch ist die Idee allerdings nicht. Ein Fahrzeug kann bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % ertragsteuerlich im Privatvermögen bleiben. Auch eine abweichende umsatzsteuerliche Zuordnung ist grundsätzlich möglich. Arbeitnehmer und Geschäftsführer können für berufliche Auswärtstätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen individuell ermittelten Kilometersatz steuerfrei erstattet bekommen.
Nur: Aus diesen einzelnen Bausteinen entsteht noch kein universelles Steuersparmodell.
Bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung gehört das Fahrzeug beim Unternehmer regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. Dann lässt sich die 1-%-Regelung nicht einfach dadurch vermeiden, dass man das Auto gedanklich ins Privatvermögen verschiebt. Bei höchstens 50 % betrieblicher Nutzung greift die 1-%-Regelung ohnehin nicht. Das beworbene Modell ersetzt sie also häufig gar nicht – es bewegt sich lediglich in einem Bereich, in dem sie von vornherein nicht anwendbar ist.
Auch die Umsatzsteuer bleibt Spielverderberin: Wer die Vorsteuer aus der Anschaffung vollständig abzieht, muss die Privatnutzung versteuern. Der spätere Verkauf ist dann grundsätzlich ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Vorsteuerabzug und vollständig steuerfreier Verkauf lassen sich nicht beliebig miteinander kombinieren.
Ich habe die verschiedenen Varianten deshalb einmal durchgerechnet: 1-%-Regelung, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen – jeweils bei unterschiedlichen Fahrzeugpreisen. Das überraschende Ergebnis: Während der laufenden Nutzung ist die klassische 1-%-Regelung häufig sogar günstiger. Erst bei entsprechend teuren Fahrzeugen und unter Einbeziehung des späteren Privatverkaufs kann sich das Bild drehen.
Die eigentliche Erkenntnis lautet deshalb nicht:
„Die 1-%-Regelung ist überholt.“
Sondern:
„Bei teuren Fahrzeugen kann eine aufwendige Gestaltung unter ganz bestimmten
Voraussetzungen günstiger sein.“
Und genau deshalb gehört eine solche Konstruktion nicht in eine allgemeine Facebookanleitung, sondern in eine individuelle Beratung. Kaufpreis, Bruttolistenpreis, betriebliche Nutzung, laufende Kosten, Umsatzsteuer, Dokumentationsaufwand und geplanter Verkauf müssen zusammen betrachtet werden.
Denn Steuersparen ist möglich. Nur leider selten mit einem Klick.
Wobei ich persönlich eine Steuerersparnis zugunsten etwas höherer Steuerberaterkosten natürlich immer für eine besonders gelungene Gestaltung halte. Schließlich sind ja auch die Rechnungen des Steuerberaters steuermindernd zu berücksichtigen... ok... nicht immer... aber manchmal... und überhaupt, es geht ja um Klicks!





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