Erbschaftsteuer 2026 – was kommt aus Karlsruhe und besteht jetzt Handlungsbedarf?
Im Oktober 2026 blickt die Erbschaftsteuer nach Karlsruhe. Gleich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen verhandelt das Bundesverfassungsgericht über zentrale Bestandteile des derzeitigen Erbschaftsteuerrechts.
Dabei ist zunächst eines wichtig: Am 12. und 13. Oktober 2026 fallen noch keine Urteile. Es finden die mündlichen Verhandlungen statt. Wann die Entscheidungen anschließend verkündet werden, ist derzeit offen.
Trotzdem lohnt sich bereits heute ein genauerer Blick. Denn die entscheidende Frage lautet für mich nicht nur: Was könnte Karlsruhe entscheiden? Sondern auch: Was würde eine solche Entscheidung unmittelbar ändern, was bliebe zunächst bestehen, und wann wäre anschließend der Gesetzgeber am Zug?
Ich habe deshalb versucht, die verschiedenen Möglichkeiten einmal durchzuspielen.
12. Oktober 2026: Immobilienwerte steigen – die Freibeträge bleiben
Im ersten Verfahren geht es insbesondere um die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze. Zusätzlich steht eine grundsätzliche Frage im Raum: Darf der Bund diese Regelungen überhaupt in dieser Form einheitlich vorgeben?
Hintergrund ist ein Antrag der Bayerischen Staatsregierung.
Für private Vermögensübertragungen ist vor allem interessant, dass die persönlichen Freibeträge seit 2009 nicht erhöht wurden. Gleichzeitig haben sich Vermögenswerte und insbesondere Immobilienwerte in vielen Regionen erheblich verändert.
Dabei werden Immobilien heute keineswegs überall in Deutschland gleich bewertet. Das Bewertungsrecht berücksichtigt bereits regionale Gegebenheiten und greift unter anderem auf Daten der örtlichen Gutachterausschüsse zurück. Ein Grundstück in München wird deshalb nicht mit demselben Wert angesetzt wie ein vergleichbares Grundstück in einer wesentlich günstigeren Region.
Gerade daraus ergibt sich aber die interessante Frage: Wenn die steuerlichen Immobilienwerte der Entwicklung der regionalen Märkte folgen, können die persönlichen Freibeträge dauerhaft unverändert bleiben?
Bayern hält das derzeitige System unter anderem deshalb für problematisch. Gerügt wird auch, dass die bundesweit einheitlichen Freibeträge die erheblichen regionalen Unterschiede bei den Immobilienpreisen nicht ausreichend berücksichtigen. Dabei geht es zugleich um den besonderen Schutz von Ehe und Familie und um eine gleichmäßige und sachgerechte Besteuerung.
Aber was könnte Karlsruhe daraus machen?
Möglichkeit 1: Karlsruhe hält das heutige System für verfassungsgemäß
Das wäre die einfachste Variante.
Das Gericht könnte zu dem Ergebnis kommen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung von Freibeträgen und Steuersätzen einen ausreichend großen Gestaltungsspielraum besitzt und die bestehenden Regelungen diesen Spielraum nicht überschreiten.
Dann ergibt sich aus dem Verfahren zunächst überhaupt kein Änderungsbedarf. Das geltende Recht bleibt bestehen.
Natürlich könnte die Politik Freibeträge oder andere Regelungen trotzdem ändern. Das wäre dann aber keine Folge einer Verpflichtung durch Karlsruhe, sondern eine politische Entscheidung.
Möglichkeit 2: Die heutigen Freibeträge werden beanstandet – das bisherige Recht darf aber zunächst weiter angewendet werden
Diese Möglichkeit halte ich für besonders wichtig, weil bei dem Wort „verfassungswidrig“ schnell ein falscher Eindruck entsteht.
Nehmen wir an, das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die seit 2009 unveränderten Freibeträge angesichts der Entwicklung der Vermögenswerte verfassungsrechtlich nicht mehr ausreichen.
Das bedeutet nicht automatisch, dass Karlsruhe anschließend selbst neue Freibeträge festsetzt.
Das Gericht könnte vielmehr feststellen: So kann das System auf Dauer nicht bestehen – der Gesetzgeber muss es ändern.
Gleichzeitig könnte es aber anordnen, dass das bisherige Recht zunächst weiter angewendet wird.
Für eine Schenkung oder einen Erbfall würde sich dann am Tag der Entscheidung zunächst nichts ändern. Die bisherigen Freibeträge würden weiter gelten, obwohl Karlsruhe bereits festgestellt hätte, dass eine Neuregelung erforderlich ist.
Der Ball läge dann beim Gesetzgeber.
Dieser müsste innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist entscheiden, wie er den verfassungswidrigen Zustand beseitigt. Eine Erhöhung der Freibeträge wäre eine naheliegende Möglichkeit. Denkbar wären aber auch andere Änderungen des Systems.
Erst mit dieser gesetzlichen Neuregelung würde sich die Besteuerung für die Zukunft tatsächlich verändern – soweit das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit oder für bestimmte noch offene Fälle nichts anderes vorgibt.
Ein Erfolg des Verfahrens bedeutet deshalb nicht automatisch, dass am nächsten Tag höhere Freibeträge gelten.
Es kann vielmehr bedeuten: Das bisherige Recht gilt zunächst weiter, aber sein Ablaufdatum ist gesetzt.
Möglichkeit 3: Karlsruhe verlangt eine stärkere Berücksichtigung regionaler Unterschiede
Noch interessanter wird es, wenn das Bundesverfassungsgericht die fehlende regionale Differenzierung beanstandet.
Auch dann wird Karlsruhe voraussichtlich nicht selbst festlegen, welcher Freibetrag künftig in München, Hamburg, Kiel oder auf dem Land gelten soll.
Vielmehr müsste zunächst geklärt werden, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine stärkere Regionalisierung gestellt werden und wer diese anschließend gesetzlich umsetzen darf oder muss.
Auch hier wäre deshalb eine Fortgeltung des bisherigen Rechts mit einem Auftrag an den Gesetzgeber eine denkbare Folge.
Daneben stellt sich aber eine weitere Frage: Was passiert mit bereits entstandener Erbschaft- oder Schenkungsteuer und mit noch offenen Steuerfällen?
Hier möchte ich bewusst vorsichtig sein.
Die Stoßrichtung des Verfahrens ist nicht, dass private Vermögen in bestimmten Regionen bisher zu niedrig besteuert würden. Gerügt wird vielmehr, dass bundesweit einheitliche Freibeträge die Preisentwicklung und insbesondere die erheblichen regionalen Unterschiede bei Immobilienwerten nicht ausreichend berücksichtigen.
Sollte Karlsruhe daraus Konsequenzen auch für bereits entstandene oder noch nicht bestandskräftige Steuerfälle ableiten, könnte dies deshalb gerade für Erwerber privaten Vermögens interessant werden.
Ob es überhaupt zu solchen rückwirkenden Auswirkungen kommt, für welche Fälle sie gelten könnten und wie diese technisch umgesetzt würden, lässt sich heute allerdings nicht seriös vorhersagen.
Wichtig ist mir deshalb die Unterscheidung: Eine mögliche Rückwirkung folgt nicht automatisch aus einer festgestellten Verfassungswidrigkeit. Das Bundesverfassungsgericht kann die zeitlichen Folgen seiner Entscheidung selbst gestalten.
Möglichkeit 4: Karlsruhe beanstandet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Das Verfahren hat noch eine weitere, sehr grundsätzliche Ebene, die mit der Höhe der Freibeträge zunächst gar nichts zu tun hat – und die auch das Bundesverfassungsgericht selbst so gewichtet, dass es die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober offiziell unter dem Titel „Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen“ führt.
Bayern stellt infrage, ob der Bund überhaupt die verfassungsrechtliche Kompetenz besitzt, die angegriffenen Regelungen bundesweit einheitlich vorzugeben.
Sollte das Bundesverfassungsgericht dieser Argumentation folgen, könnte eine Neuordnung zwischen Bund und Ländern erforderlich werden.
Was daraus praktisch folgt, hängt wiederum entscheidend davon ab, welche Wirkung das Gericht seiner Entscheidung gibt. Auch hier bedeutet eine festgestellte Verfassungswidrigkeit nicht zwangsläufig, dass am nächsten Tag kein Erbschaftsteuerrecht mehr angewendet werden könnte.
Das Gericht könnte erneut Übergangsregelungen schaffen und dem Gesetzgeber beziehungsweise den Ländern Zeit geben, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu entwickeln.
Meine Zwischenbilanz zum 12. Oktober
Und genau hier liegt für mich ein wichtiger Punkt für private Vermögensinhaber.
Betrachtet man nur das Verfahren selbst, sehe ich derzeit keinen Ausgang, aus dem sich zwingend eine höhere Besteuerung privaten Vermögens ergeben müsste.
Entweder Karlsruhe bestätigt das bestehende System. Dann bleibt die heutige Rechtslage bestehen.
Oder Karlsruhe beanstandet Teile des Systems und lässt sie zunächst weitergelten. Dann bleibt mit der Entscheidung zunächst ebenfalls der bisherige Rechtsstand anwendbar, aber der Gesetzgeber erhält einen Änderungsauftrag.
Oder die Entscheidung eröffnet Möglichkeiten für eine günstigere Behandlung privaten Vermögens – beispielsweise durch eine andere Ausgestaltung der Freibeträge oder eine stärkere Berücksichtigung regionaler Immobilienpreise.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass ich höhere Freibeträge vorhersage.
Es bedeutet lediglich: Aus dem Gegenstand dieses Verfahrens heraus erkenne ich derzeit keinen Grund, eine private Vermögensübertragung allein aus Angst vor Karlsruhe hektisch vorzuziehen.
Die größere Unsicherheit beginnt aus meiner Sicht erst dort, wo Karlsruhe endet: beim Gesetzgeber.
13. Oktober 2026: Warum wird ein Unternehmen anders besteuert als privates Vermögen?
Einen Tag später geht es um einen völlig anderen Teil des Erbschaftsteuerrechts.
Betriebsvermögen kann heute bei einer Schenkung oder Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 Prozent oder sogar vollständig von der Erbschaftsteuer verschont werden. Der Gesetzgeber begründet diese besonderen Regelungen insbesondere damit, Unternehmen und Arbeitsplätze durch einen Erbfall oder eine Unternehmensnachfolge nicht zu gefährden.
Für privates Vermögen existiert eine vergleichbare allgemeine Verschonung nicht.
Interessant ist dabei der Ausgangsfall: Der Beschwerdeführer hat von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt, darunter Wertpapiere und Grundbesitz. Er sieht sich gegenüber Erwerbern von begünstigtem Betriebsvermögen benachteiligt.
Vereinfacht lautet die Frage also: Warum muss der eine sein geerbtes Privatvermögen regulär versteuern, während ein anderer ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend oder vollständig steuerfrei erhalten kann?
Auch hier lohnt es sich, die möglichen Ergebnisse genauer auseinanderzunehmen.
Möglichkeit 1: Die unterschiedliche Besteuerung ist gerechtfertigt
Das Bundesverfassungsgericht kann feststellen, dass es sachliche Gründe gibt, Betriebsvermögen anders zu behandeln als Privatvermögen, und dass die heutigen Begünstigungen innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Rahmens liegen.
Dann ergibt sich aus diesem Verfahren kein Änderungsauftrag.
Für Privatvermögen bleibt die bisherige Besteuerung bestehen, und Betriebsvermögen kann weiterhin nach den bestehenden Regeln begünstigt werden.
Möglichkeit 2: Betriebsvermögen wird zu stark begünstigt
Das Gericht könnte zu dem Ergebnis kommen, dass eine Begünstigung von Unternehmen zwar grundsätzlich gerechtfertigt ist, die derzeitigen Regelungen aber zu weit gehen.
Dann könnte der Gesetzgeber verpflichtet werden, die Unternehmensbegünstigungen einzuschränken oder anders auszugestalten.
Für Erwerber reinen Privatvermögens müsste daraus zunächst überhaupt keine Änderung folgen. Sie würden nicht höher besteuert als bisher. Vielmehr würde lediglich der steuerliche Vorteil der Vergleichsgruppe – des Betriebsvermögens – reduziert.
Für Unternehmer wäre diese Variante dagegen erheblich wichtiger: Eine heute mögliche Begünstigung könnte künftig eingeschränkt werden.
Möglichkeit 3: Die Ungleichbehandlung muss zugunsten des Privatvermögens beseitigt werden
Theoretisch kann eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auch dadurch beseitigt werden, dass die bisher benachteiligte Gruppe bessergestellt wird.
Das könnte bedeuten, dass bestimmte Begünstigungen künftig nicht ausschließlich Betriebsvermögen vorbehalten bleiben dürfen.
Ob Karlsruhe eine solche Richtung tatsächlich einschlägt, ist vollkommen offen. Ebenso offen wäre, wie eine solche Begünstigung privaten Vermögens aussehen könnte.
Für private Vermögensinhaber wäre dies jedoch offensichtlich keine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Recht.
Möglichkeit 4: Karlsruhe beanstandet das System und überlässt die Lösung dem Gesetzgeber
Diese Variante halte ich für besonders realistisch mitzudenken.
Das Bundesverfassungsgericht könnte eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung feststellen, ohne selbst festzulegen, auf welche Weise sie beseitigt werden muss.
Dann läge der Ball erneut bei der Politik.
Und genau an dieser Stelle wird die weitere Entwicklung deutlich schwerer vorhersehbar.
Der Gesetzgeber könnte Unternehmensbegünstigungen reduzieren. Er könnte andere Vermögensarten stärker begünstigen. Er könnte aber auch einen solchen Reformauftrag zum Anlass nehmen, das Erbschaftsteuerrecht insgesamt neu zu ordnen.
Erst an dieser Stelle entsteht aus meiner Sicht für private Vermögen ein wirklich schwer kalkulierbares Risiko.
Dieses Risiko entsteht dann aber nicht unmittelbar aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, sondern aus der politischen Entscheidung darüber, wie ein verfassungsgemäßes neues System aussehen soll.
Was bedeutet eigentlich „verfassungswidrig“?
Die beiden Verfahren zeigen, warum man bei diesem Begriff genau hinschauen muss.
Eine Entscheidung aus Karlsruhe funktioniert nicht wie ein Lichtschalter: Heute gilt ein Gesetz, morgen erklärt Karlsruhe es für verfassungswidrig, und übermorgen existiert es nicht mehr.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Vorschrift für nichtig erklären. Es kann aber auch feststellen, dass eine Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, und gleichzeitig anordnen, dass sie für eine Übergangszeit weiter angewendet werden darf.
Für die Erbschaftsteuer gibt es dafür ein sehr anschauliches Beispiel.
2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht wesentliche Teile der damaligen Begünstigung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig. Trotzdem blieben die beanstandeten Regelungen zunächst anwendbar. Der Gesetzgeber erhielt bis zum 30. Juni 2016 Zeit für eine Neuregelung.
Selbst diese Frist erwies sich am Ende als knapp: Die eigentliche gesetzliche Neuregelung wurde erst im Herbst 2016 verabschiedet – rückwirkend zum 1. Juli 2016. Das zeigt, wie zäh ein solcher politischer Abstimmungsprozess in der Praxis tatsächlich verlaufen kann.
Genau deshalb müssen bei den kommenden Entscheidungen drei Fragen getrennt betrachtet werden: Was hält Karlsruhe inhaltlich für verfassungswidrig? Welche unmittelbare Wirkung gibt das Gericht seiner Entscheidung? Und was macht anschließend der Gesetzgeber daraus?
Zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und einem tatsächlich veränderten Erbschaftsteuerrecht kann deshalb erhebliche Zeit liegen.
Auch eine rückwirkende Wirkung ist keine automatische Folge. Das Gericht kann die zeitlichen Auswirkungen seiner Entscheidung differenziert bestimmen. Hinzu kommen die verfassungsrechtlichen Grenzen, die der Gesetzgeber bei einer belastenden Rückwirkung beachten muss.
Was bedeutet das aus meiner Sicht für reines Privatvermögen?
Hier möchte ich bewusst Stellung beziehen.
Allein wegen der beiden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sehe ich derzeit keinen Grund, eine eigentlich nicht geplante private Schenkung hektisch vorzuziehen.
Beim Verfahren vom 12. Oktober wird gerade nicht geltend gemacht, dass privates Vermögen bisher zu niedrig besteuert würde. Angegriffen werden vielmehr unter anderem seit 2009 unveränderte Freibeträge und die unzureichende Berücksichtigung regional unterschiedlicher Immobilienpreise.
Beim Verfahren vom 13. Oktober macht ein Erwerber privaten Vermögens geltend, gegenüber begünstigtem Betriebsvermögen benachteiligt zu sein.
Betrachtet man ausschließlich diese beiden verfassungsgerichtlichen Verfahren, reicht das Spektrum für reines Privatvermögen nach meiner Einschätzung daher im Wesentlichen von einer zunächst unveränderten Rechtslage bis zu einer möglichen Besserstellung.
Das ist keine Garantie für die Zukunft.
Denn selbst wenn das Bundesverfassungsgericht lediglich einen Änderungsauftrag erteilt und das heutige Recht zunächst weitergelten lässt, muss anschließend die Politik tätig werden.
Und die Politik ist nicht darauf beschränkt, ausschließlich den einen beanstandeten Satz im Gesetz auszutauschen.
Die eigentliche Unbekannte für private Vermögen: Was macht die Politik?
An politischen Reformideen mangelt es derzeit nicht.
Diskutiert werden neue Freibetragsmodelle, Lebensfreibeträge, Änderungen der Zehnjahreszeiträume, eine stärkere Belastung großer Vermögen und Veränderungen bei der Unternehmensnachfolge.
Ein Urteil aus Karlsruhe könnte deshalb zum Anlass genommen werden, nicht nur einen einzelnen verfassungsrechtlichen Mangel zu beseitigen, sondern das Erbschaftsteuerrecht insgesamt neu zu ordnen.
Hier sehe ich für private Vermögen das größere Veränderungsrisiko.
Aber auch hier sollte man die zeitliche Dimension nicht vergessen.
Eine umfassende Reform entsteht nicht dadurch, dass Karlsruhe morgens entscheidet und am Nachmittag ein vollständig neues Erbschaftsteuerrecht gilt. Eine politische Neuregelung muss entwickelt, beraten und beschlossen werden. In diesem Prozess wird regelmäßig erkennbar, in welche Richtung sich das Recht entwickeln könnte.
Das gibt Vermögensinhabern und ihren Beratern die Möglichkeit, die Entwicklung zu beobachten und – soweit erforderlich und sinnvoll – darauf zu reagieren.
Für die Annahme, dass aufgrund der beiden derzeit anhängigen Verfahren bereits abgeschlossene private Vermögensübertragungen plötzlich rückwirkend schlechter besteuert werden sollen, sehe ich derzeit keine konkreten Anhaltspunkte.
Bei Betriebsvermögen sieht meine Einschätzung anders aus
Bei einer geplanten Unternehmensnachfolge steht eine heute bestehende Begünstigung selbst auf dem Prüfstand.
Deshalb kann hier ein anderes zeitliches Interesse bestehen.
Wer ohnehin beabsichtigt, ein Unternehmen in absehbarer Zeit auf die nächste Generation zu übertragen, sollte aus meiner Sicht prüfen, welche Bedeutung die derzeitigen Verschonungsregelungen für die eigene Gestaltung haben und ob ein Vorziehen der ohnehin geplanten Nachfolge sinnvoll sein könnte.
Das bedeutet ausdrücklich nicht: Unternehmen jetzt schnell verschenken!
Eine Unternehmensnachfolge muss zur Familie, zum Unternehmen und zum Übergeber passen. Versorgung, Entscheidungsbefugnisse, Finanzierung, Nachfolgefähigkeit und persönliche Ziele sind mindestens genauso wichtig wie die Steuer.
Eine steuerliche Begünstigung ist kein guter Grund, ein Unternehmen zu früh aus der Hand zu geben.
Ist die Nachfolge aber ohnehin vorbereitet, sollte die aktuelle Entwicklung in Karlsruhe Bestandteil der Überlegungen sein.
Meine Einschätzung für die Nachfolgeplanung 2026
Ich würde deshalb derzeit sehr klar zwischen Privat- und Betriebsvermögen unterscheiden.
Bei reinem Privatvermögen: beobachten, aber allein wegen Karlsruhe nicht hektisch werden. Aus den beiden Verfahren selbst sehe ich derzeit keinen konkreten Anlass, eine eigentlich nicht geplante Übertragung vorzuziehen.
Bei Betriebsvermögen: genauer hinschauen. Wer eine Übertragung ohnehin plant, sollte prüfen, ob die derzeitigen Begünstigungen für die eigene Gestaltung wesentlich sind und ob daraus ein zeitlicher Handlungsbedarf entstehen könnte.
Und für beide gilt: Am 12. und 13. Oktober wird zunächst nur verhandelt. Danach wissen wir möglicherweise mehr über die Richtung der Verfahren. Die eigentlichen Entscheidungen folgen später.
Selbst dann lautet die nächste Frage nicht automatisch: Was gilt ab morgen? Sie lautet vielmehr: Was hat Karlsruhe entschieden, welche Wirkung hat das Gericht seiner Entscheidung gegeben – und was muss oder will der Gesetzgeber anschließend daraus machen?
Genau diese drei Ebenen werde ich weiter beobachten.
Denn trotz Kaffeesatz, Glaskugel und politischem Blick in die Sterne bleibt für mich eines sicher: Eine gute Nachfolgeregelung muss zuerst zum Vermögen und zur Familie passen. Die Steuer ist ein wichtiger Bestandteil der Planung – sie sollte aber niemals der einzige Grund für eine Vermögensübertragung sein.
Für Rückfragen zu Ihrer persönlichen Situation stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.





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