Riester war gestern? Was Sie zur neuen Altersvorsorge ab 2027 wissen sollten
- Jeannine Himme
- vor 1 Tag
- 5 Min. Lesezeit
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
Riester bekommt zum 1. Januar 2027 eine ziemlich umfangreiche Renovierung. Neue Förderung, neue Anlageformen, neue Anbieter – und plötzlich ist Altersvorsorge wieder ein Thema, mit dem erstaunlich offensiv geworben wird.
Und damit gleich vorweg die wichtigste Einordnung: Das zugrunde liegende Gesetz – das Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) – ist bereits beschlossen. Der Bundestag hat im März 2026 zugestimmt, der Bundesrat am 8. Mai 2026. Es handelt sich also nicht um Ankündigungen oder Wahlkampfversprechen, sondern um geltendes Recht. Nur wirksam wird es eben erst zum 1. Januar 2027.
2026 ist das Jahr zum Informieren. Nicht zum hektischen Unterschreiben.
Die neuen staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte können erst ab dem 1. Januar 2027 angeboten und abgeschlossen werden.
„Aber mein Neobroker bietet das doch schon an …“
Ja. Die Werbung dafür gibt es bereits.
Das kann eine Vormerkliste, eine Produktankündigung oder schlicht Marketing für 2027 sein. Problematischer wird es dort, wo schon heute zum Abschluss eines anderen, bereits verfügbaren Vertrages oder Depots gedrängt wird und dabei der Eindruck entsteht, man sei damit für die neue Förderung 2027 bereits bestens aufgestellt.
So einfach ist es leider nicht.
Ein heute abgeschlossenes normales Depot oder Anlageprodukt wird am 1. Januar 2027 nicht über Nacht zum staatlich geförderten Altersvorsorgedepot. Für die Förderung muss der konkrete Altersvorsorgevertrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und entsprechend zertifiziert sein.
Im ungünstigsten Fall bindet man also bereits heute Geld in einem Produkt, das die Voraussetzungen der neuen Förderung später gar nicht erfüllt – und genau diese Liquidität hätte man 2027 vielleicht lieber in ein tatsächlich förderfähiges und besseres Produkt gesteckt.
Mein Rat deshalb: Werbung anschauen – gerne. Vertrag unterschreiben – nicht nur wegen des Wortes „Altersvorsorgedepot 2027“.
Und jetzt wird es für Selbständige interessant
Ein Punkt der Reform dürfte für einige besonders spannend sein: Ab 2027 werden grundsätzlich auch viele Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende unmittelbar förderberechtigt – konkret alle mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die eine Steuererklärung abgeben.
Und jetzt lohnt sich möglicherweise ein Blick in den berühmten Ordner, in dem seit Jahren Dinge liegen, die „irgendwann noch einmal angesehen werden müssten“.
Denn vielleicht liegt dort noch ein alter Riester-Vertrag. Viele dieser Verträge wurden irgendwann beitragsfrei gestellt, weil der Vertragsinhaber selbständig wurde und damit die bisherigen Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllte.
Dieser Vertrag könnte ab 2027 plötzlich wieder interessant sein.
Auch ein jahrelang ruhender Riester-Vertrag kann grundsätzlich in die neue Welt mitgenommen werden. Dabei gibt es im Kern drei Möglichkeiten:
• Der alte Vertrag bleibt unverändert bestehen und wird weiterhin nach den bisherigen Regeln behandelt.
• Der bestehende Vertrag bleibt bestehen, wechselt aber – einmalig und unwiderruflich – in die neue Fördersystematik.
• Das vorhandene Riester-Vermögen wird auf einen neuen Altersvorsorgevertrag übertragen.
Bei einer ordnungsgemäßen Übertragung muss die bisher erhaltene Förderung nicht zurückgezahlt werden.
Ganz kostenlos ist das Ganze dabei allerdings nicht zwangsläufig. Je nach Vertrag und gewählter Lösung können Wechsel-, Abschluss- oder Vertriebskosten entstehen.
Ob sich der Wechsel lohnt, kann man deshalb nur beurteilen, wenn man Altvertrag, vorhandenes Guthaben, Garantien, Kosten und neues Angebot nebeneinanderlegt.
Was kann ich ab 2027 überhaupt wählen?
Im Wesentlichen gibt es künftig drei Richtungen:
1. Das Altersvorsorgedepot ohne Garantie
Hier darf stärker am Kapitalmarkt investiert werden, insbesondere über geeignete Fonds und ETFs.
Der Vorteil: mehr Renditechance. Der Nachteil: Der Staat hat auch 2027 noch keine Möglichkeit gefunden, Börsenkurse gesetzlich zum Steigen zu verpflichten. Eine Kapitalgarantie gibt es deshalb nicht.
Diese Variante dürfte vor allem für Menschen interessant sein, die noch einen längeren Anlagehorizont haben und Wertschwankungen aushalten können.
2. Das Standarddepot
Das Standarddepot ist die einfachere Variante des Altersvorsorgedepots. Es arbeitet mit vorgegebenen Strukturen und zwei Fonds mit unterschiedlichem Risiko. Vor dem Ruhestand wird grundsätzlich schrittweise in die defensivere Anlage umgeschichtet.
Besonders interessant: Die Effektivkosten sind gesetzlich auf maximal 1 % pro Jahr begrenzt.
Das soll vor allem für diejenigen eine Möglichkeit sein, die gerne am Kapitalmarkt vorsorgen möchten, aber nicht jeden Sonntagabend ihre ETF-Gewichtung überprüfen wollen.
3. Das Garantieprodukt
Wer beim Thema Altersvorsorge besser schläft, wenn eine Garantie im Vertrag steht, kann weiterhin ein Garantieprodukt wählen.
Möglich sind Garantien von 80 % oder 100 % der eingezahlten Beträge zum Beginn der Auszahlungsphase.
Dabei gilt wie so häufig im Leben: Mehr Sicherheit bedeutet regelmäßig weniger Spielraum für Rendite.
Daneben bleibt auch die Förderung rund um selbstgenutztes Wohneigentum („Wohn-Riester“) grundsätzlich erhalten. Wer diese Möglichkeit nutzen möchte, sollte allerdings genau darauf achten, ob der gewählte Vertrag die entsprechende Option tatsächlich vorsieht.
Und was passiert später mit meinem Geld?
Auch hier bringt die Reform eine interessante Änderung.
Bislang war Riester sehr stark auf die lebenslange Verrentung ausgerichtet. Ab 2027 kann alternativ ein befristeter Auszahlungsplan gewählt werden. Dieser darf frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres enden.
Das bedeutet: Das angesparte Vermögen kann über die Jahre planmäßig ausgezahlt werden. Ist mit 85 noch Kapital vorhanden, wird auch der verbleibende Rest ausgezahlt. Danach ist das Vertragsvermögen allerdings aufgebraucht – eine lebenslange Zahlung gibt es bei dieser Variante gerade nicht.
Oder etwas weniger förmlich gesagt: Man kann künftig selbst entscheiden, ob das Geld möglichst lange halten soll – oder ob es irgendwann auch tatsächlich einmal vollständig beim Sparer ankommen darf.
Interessant ist dabei auch das Thema Vererbung, und zwar für beide Welten gleichermaßen: Sowohl beim mitgenommenen Riester-Altvertrag als auch beim neuen befristeten Auszahlungsplan gilt im Grundsatz dieselbe Regel. Wird vorhandenes Altersvorsorgevermögen an normale Erben ausgezahlt, müssen die darauf entfallenden Zulagen und steuerlichen Förderungen regelmäßig zurückgezahlt werden. Für Ehegatten bestehen dagegen besondere Möglichkeiten einer förderunschädlichen Übertragung.
Der Unterschied liegt vor allem darin, dass beim neuen Auszahlungsplan während der Laufzeit tatsächlich noch Vertragsvermögen vorhanden bleibt: Stirbt der Vertragsinhaber beispielsweise vor dem Ende des Auszahlungsplans, kann dieses Restvermögen grundsätzlich vererbt werden – natürlich unter der eben genannten Rückzahlungsregel für normale Erben.
Wer lieber die Sicherheit einer lebenslangen Rente möchte, kann sich weiterhin dafür entscheiden. Künftig können dabei außerdem Rentengarantiezeiten vereinbart werden, damit im Todesfall zumindest für einen bestimmten Zeitraum weitergezahlt wird.
Die Reform schafft also nicht nur neue Anlageformen, sondern auch deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die Frage: Will ich lebenslange Sicherheit – oder möchte ich mein angespartes Vermögen flexibler nutzen und möglicherweise noch etwas davon vererben können?
Und die Förderung?
Auch hier ändert sich einiges.
Die Förderung richtet sich künftig stärker danach, wie viel tatsächlich eingezahlt wird. Die Grundzulage kann bis zu 540 € jährlich betragen. Hinzu können bis zu 300 € Kinderzulage pro Kind kommen.
Für junge Berufseinsteiger gibt es außerdem einen einmaligen Einstiegsbonus von 200 €, wenn der Vertrag vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen und ein Mindesteigenbeitrag geleistet wird. Das kann gerade für die Kinder oder Auszubildenden in Ihrem Betrieb ein Thema sein.
Gerade für Familien und künftig förderberechtigte Selbständige kann sich deshalb eine genaue Berechnung durchaus lohnen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Eigentlich erstaunlich wenig:
Wenn Sie einen alten Riester-Vertrag besitzen: Bitte nicht vorschnell kündigen. Suchen Sie die Unterlagen heraus und legen Sie sie zur Seite.
Und wenn Sie noch keinen Vertrag haben: Lassen Sie sich bitte nicht davon nervös machen, dass irgendwo bereits ein Countdown Richtung 2027 läuft. Wir haben noch Zeit.
Ab 2027 können wir uns dann ansehen, welche Produkte tatsächlich auf dem Markt sind, was sie kosten und für wen welche Lösung sinnvoll ist.
Da ich selbst keine Anlage- oder Versicherungsberaterin bin und auch keine werden möchte, überlasse ich die konkrete Produktauswahl gerne denjenigen, die sich täglich damit beschäftigen. Wenn Sie möchten, stelle ich Ihnen gerne den Kontakt zu einem entsprechenden Experten her. Dieser kann insbesondere auch einen vorhandenen Altvertrag prüfen, die verschiedenen Möglichkeiten vergleichen und transparent darstellen, welche Kosten bei einem Wechsel entstehen würden.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall – insbesondere nicht, wenn bei Ihnen mehrere Altverträge, Sondersituationen oder größere Beträge im Spiel sind. Sprechen Sie uns dazu gerne an.
Mein Fazit: 2026 darf der alte Riester-Vertrag schon einmal aus dem Ordner heraus. Die Kreditkarte darf dagegen noch drinbleiben.
Mit herzlichen Grüßen
Jeannine Himme





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