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Photovoltaikanlage: Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung nach § 15a UStG

  • Autorenbild: Jeannine Himme
    Jeannine Himme
  • vor 1 Tag
  • 2 Min. Lesezeit

In fünf Jahren kann viel passieren: Kinder werden eingeschult, Handyverträge laufen aus – und auch bei Ihrer Photovoltaikanlage kann sich steuerlich einiges bewegen. Wer seine Anlage vor Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 angeschafft und die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend gemacht hat, für den kann es sich jetzt lohnen zu prüfen, ob ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung möglich und sinnvoll ist.

Maßgeblich ist hierfür keine pauschale Wartefrist, sondern § 15a UStG: Ändern sich innerhalb des fünfjährigen Berichtigungszeitraums die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, kann ein Teil der seinerzeit erstatteten Vorsteuer zurückzuzahlen sein. Ein verfrühter Wechsel würde den erhofften Vorteil also unter Umständen gleich wieder auffressen.

Unsere Bitte deshalb: Bestellen Sie die Umsatzsteuer nicht vorschnell in Eigenregie beim Netzbetreiber ab, sondern werfen Sie vorher mit uns gemeinsam einen Blick auf Ihre Anlage – dafür sind wir schließlich da.

So gehen wir vor:

1. Sprechen Sie zuerst mit uns. Wir prüfen für Ihre Photovoltaikanlage, ob ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung zum 1.1.2027 grundsätzlich möglich und steuerlich sinnvoll ist. Dabei prüfen wir insbesondere die umsatzsteuerlichen Fristen und eine mögliche Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG.

2. Erst danach kontaktieren Sie Ihren Netzbetreiber bzw. Energieversorger. Wenn nach unserer Prüfung nichts gegen den Wechsel spricht, bitten Sie Ihren Netzbetreiber um eine schriftliche Bestätigung, dass die Einspeisevergütung ab dem 1.1.2027 ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird.

3. Die Bestätigung schicken Sie anschließend an uns. Wir nehmen diese zu unseren Unterlagen und reichen die erforderliche Erklärung bzw. den entsprechenden Antrag beim Finanzamt ein.

Wichtig: Ein Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung kann nur mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

Kurz gesagt:

So stellen wir sicher, dass die Umsatzsteuer nicht nur beim Netzbetreiber verschwindet, sondern an keiner anderen Stelle im Bescheid unverhofft wieder auftaucht.

 
 
 

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