Die sieben Geister des Herbstes
Der Herbst ist da. Und mit ihm taucht jedes Jahr die Frage auf:
Was kann oder sollte ich noch tun, um in diesem Jahr meine Steuerlast zu optimieren?
Bevor aus „Das wollte ich dieses Jahr noch machen“ irgendwann „Das hätten wir letztes Jahr machen müssen“ wird, lohnt sich deshalb ein kleiner Rundgang durch die sieben Geister des Herbstes.

1. Der Geist der Fristen
Er kommt jedes Jahr. Trotzdem schafft er es regelmäßig, jemanden zu erschrecken.
Für offenlegungs- bzw. hinterlegungspflichtige Unternehmen muss der Jahresabschluss 2025 grundsätzlich zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres offengelegt bzw. hinterlegt sein. In den meisten Fällen ist dies der 31.12.2026.
Damit ich das schaffen kann, brauche ich allerdings nicht nur guten Willen, sondern auch Ihre Unterlagen. Alles, was noch für einen offenzulegenden Jahresabschluss fehlt, hätte ich deshalb sehr gern spätestens im Oktober im Büro.
Auch für die Steuererklärungen 2025 läuft die Uhr. Für beratene Steuerpflichtige endet die reguläre Abgabefrist am 1.3.2027.
Das klingt noch weit weg.
Ist es nicht.
Unterlagen müssen geprüft, Rückfragen gestellt, Abschlüsse erstellt und Erklärungen vorbereitet werden. Wenn Ihre Unterlagen erst zwei Wochen vor Fristablauf bei mir landen, wird aus einer gesetzlichen Abgabefrist schnell eine nahezu unüberwindbare Hürde.
Prüfen Sie deshalb bitte auch dann, wenn mir Ihre betrieblichen Unterlagen bereits vorliegen, ob vielleicht noch etwas für Ihre private Einkommensteuererklärung fehlt.
Wenn ich Ihre vollständigen Unterlagen bis Mitte November hier habe, können wir alle etwas entspannter in die Vorweihnachtszeit starten.
Der Geist der Fristen ist erstaunlich friedlich, wenn man ihn rechtzeitig füttert.
2. Der Geist der Investitionen
Gibt es etwas, das Sie für Ihren Betrieb ohnehin anschaffen wollten?
Dann kann es sinnvoll sein, sich vor dem Jahreswechsel mit dem Zeitpunkt der Investition zu beschäftigen.
Das betrifft kleinere Anschaffungen und GWG genauso wie größere Investitionen. Auch ein bestehender oder möglicherweise sinnvoller Investitionsabzugsbetrag gehört auf den Prüfstand: Was war geplant? Was wurde bereits berücksichtigt? Welche Investition soll tatsächlich erfolgen?
Und vielleicht ermöglicht eine größere Investition des laufenden Jahres auch eine Sonderabschreibung. Wenn sie zur jeweiligen Situation passt, ist mir diese häufig lieber als der Blick ausschließlich auf einen Investitionsabzugsbetrag.
Dabei gilt allerdings eine alte steuerliche Weisheit:
Eine Fehlinvestition bleibt eine Fehlinvestition – auch wenn sie Steuern spart.
Wer 10.000 Euro ausgibt, nur um Steuern zu sparen, hat anschließend trotzdem 10.000 Euro weniger Liquidität. Deshalb bitte nicht hektisch den Büroausstatter leerkaufen.
Aber: Was ohnehin benötigt und geplant wird, sollte steuerlich sinnvoll terminiert werden.
3. Der Geist des Elektroautos
Der kann noch bis Ende 2027 ausgesprochen attraktiv aussehen.
Für begünstigte betriebliche Elektrofahrzeuge können im Anschaffungsjahr 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
Anschaffungskosten – nicht Leasing.
Das kann bei einer ohnehin geplanten Fahrzeuganschaffung einen erheblichen steuerlichen Effekt auslösen.
Denn 75 % Abschreibung sind schön. 100 % des Kaufpreises müssen trotzdem bezahlt werden.
Und der Effekt hat eine zweite Seite: Wer einen großen Teil der Abschreibung sofort nutzt, hat in den Folgejahren entsprechend wenig Abschreibungsvolumen übrig.
Wer ohnehin über ein neues betriebliches Fahrzeug nachdenkt, sollte deshalb nicht nur über Modell, Reichweite und Ausstattung sprechen, sondern vielleicht auch einmal mit mir über den Anschaffungszeitpunkt.
4. Der Geist der Kryptowerte
Dieser Geist bekommt demnächst noch seinen eigenen Auftritt.
Drohung oder Versprechen?
Das Thema ist jedenfalls zu komplex für ein paar Worte. Deshalb wird hierzu in den kommenden Wochen noch ein eigenes Rundschreiben folgen.
Bei der Besteuerung von Kryptowerten zeichnet sich ein grundlegender Systemwechsel ab. Umso wichtiger wird es, genau zu wissen:
Welche Kryptowerte besitze ich eigentlich? Wann habe ich sie angeschafft? Privat- oder Betriebsvermögen? Wo werden sie aktuell verwahrt und seit wann? Kann ich die Anschaffungskosten und Transaktionen noch vollständig nachweisen?
Wer weitere Anschaffungen plant, sollte sich bereits heute Gedanken darüber machen, wie Alt- und zukünftige Neubestände organisatorisch voneinander getrennt werden können – und welches steuerliche Regime für eine geplante Anschaffung überhaupt interessant sein könnte.
Gerade bei verschiedenen Hot- und Cold-Wallets, Umschichtungen und späteren Verkäufen kann die steuerliche Zuordnung sonst irgendwann ausgesprochen unübersichtlich werden.
Deshalb mein Rat für den Herbst:
Bestände kennen. Dokumentation sichern. Wallet-Struktur prüfen.
Und wer weiß: Vielleicht ist der Bitcoin nach altem Recht ja doch noch das perfekte Weihnachtsgeschenk.
Dazu aber demnächst mehr.
5. Der Geist der Krankenversicherung
Auch der schaut gern zum Jahreswechsel vorbei.
Die Rechengrößen der Sozialversicherung verändern sich 2027. Damit kann sich auch für Arbeitnehmer, die bislang privat krankenversichert sind, die Frage stellen, ob ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt weiterhin oberhalb der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Das Gehalt muss dafür nicht einmal sinken. Es kann bereits reichen, wenn die Grenze stärker steigt als das Gehalt.
Wer ohnehin über einen Wechsel zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung nachdenkt, sollte außerdem eines nicht bis irgendwann später vertagen:
Ab 55 Jahren wird die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen erheblich schwieriger.
Auch hier gilt deshalb: Nicht hektisch handeln. Aber rechtzeitig hinschauen.
6. Der Geist der Digitalisierung
Seit dem 1. Oktober 2026 stelle ich die noch nicht umgestellten Buchführungsmandate konsequent auf DATEV Unternehmen online um.
Auch Einkommensteuermandate erhalten ihren Zugang zu DATEV Meine Steuern.
Warum?
Weil Buchhaltung inzwischen digital ist. E-Rechnungen, digitale Belege und strukturierte Daten müssen auch digital und nachvollziehbar in die Buchhaltung gelangen.
Deshalb lautet die entscheidende Frage inzwischen nicht mehr nur:
„Kann ich eine E-Rechnung empfangen?“
Sondern:
„Kann ich sie empfangen, verarbeiten und archivieren – und kann ich selbst eine E-Rechnung erstellen, wenn ich dazu verpflichtet bin?“
Für die Einrichtung und Begleitung der Umstellung berechne ich 250 Euro netto. Dazu gehören auch Arbeiten, die bei mir in der Kanzlei im Hintergrund erfolgen.
Die Begleitungs- und Einrichtungstermine werden aufgrund der Vielzahl der Umstellungen sowohl von mir als auch von meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt.
Wer noch keinen Termin hat:
Der Geist der Digitalisierung steht definitiv nicht mehr vor der Tür. Er spukt längst in Ihren Geschäftsräumen herum.
7. Der Geist der Verfahrensdokumentation
Er ist vermutlich der unbeliebteste meiner sieben Geister.
Und leider verschwindet er nicht, wenn man das Licht ausmacht.
Eine Verfahrensdokumentation beschreibt, wie Ihre Buchhaltung tatsächlich funktioniert: Welche Programme werden eingesetzt? Wo entstehen Belege und Daten? Wie gelangen sie weiter? Wer bearbeitet sie? Wie werden sie gespeichert, kontrolliert und schließlich in der Buchhaltung verarbeitet?
Gerade bei elektronischen Kassensystemen gibt es häufig einen Menüpunkt oder ein Dokument mit der Bezeichnung „Verfahrensdokumentation“. Diese acht oder zehn Seiten können ein wichtiger Bestandteil Ihrer vollständigen Verfahrensdokumentation sein.
Aber sie sind eben nur ein Bestandteil.
Der Kassenhersteller weiß schließlich nicht, wer morgens Ihre Kasse öffnet, wie Sie mit Stornos umgehen, wie die Daten in Ihre Buchhaltung gelangen, welche weiteren Programme beteiligt sind und wie Ihre tatsächlichen betrieblichen Abläufe aussehen.
Und auch eine vorhandene Verfahrensdokumentation ist kein Dokument, das man einmal erstellt und anschließend ehrfürchtig ins Archiv legt.
Neue Software? Neue Kasse? Andere Abläufe? Unternehmen online? E-Rechnung?
Dann muss geprüft werden, ob die Dokumentation noch zur Wirklichkeit passt.
Wer bislang noch keine Verfahrensdokumentation hat, darf das Thema natürlich weiter vor sich herschieben – solange dies eine bewusste Entscheidung ist und kein:
„Das habe ich ja noch nie gehört!“
Bei Unternehmen mit Kassenführung ist meine Gelassenheit an dieser Stelle allerdings deutlich begrenzter. Ein weiteres Aufschieben kann hier im Zweifel teuer werden.
Und was machen wir jetzt mit den sieben Geistern?
Nicht jeder dieser Punkte betrifft jeden.
Und niemand muss nach diesem Newsletter hektisch ein Elektroauto bestellen, drei Computer kaufen, seine Krankenversicherung kündigen und nachts sämtliche Kryptowerte auf neue Wallets verteilen.
Aber wenn Sie beim Lesen an irgendeiner Stelle gedacht haben:
„Stimmt. Darum wollte ich mich eigentlich noch kümmern.“
… dann ist Oktober ein ziemlich guter Zeitpunkt dafür.
Denn im Dezember wird aus
„Das könnten wir noch gestalten.“
erstaunlich schnell:
„Das hätten wir noch gestalten können.“
Sprechen Sie mich deshalb gern rechtzeitig an. Dann schauen wir gemeinsam, welcher Ihrer persönlichen Herbstgeister tatsächlich Aufmerksamkeit braucht – und welchen wir guten Gewissens wieder zurück in den Schrank schicken können.




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