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Der Kryptogeist ist zurück – und diesmal will er an Ihr Geld!

Autorenbild: Jeannine Himme
Jeannine Himme
vor 7 Minuten
4 Min. Lesezeit

Oder: Warum der Fiskus plötzlich auch bei langfristigen Kryptogewinnen mitverdienen möchte.

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Erinnern Sie sich noch an meine „7 Geister des Herbstes“?

Einen besonders hartnäckigen Geist hatte ich damals nur kurz durch die Tür schauen lassen: den Kryptogeist. Ich hatte versprochen, mich mit diesem Gesellen noch einmal ausführlicher zu beschäftigen.

Nun ist es so weit. Ich kann Ihnen versichern: Dieser Geist hat es in sich.

Denn offenbar hat man im Bundesfinanzministerium festgestellt, dass es eine ganz schreckliche Ungerechtigkeit gibt: Menschen kaufen Bitcoin, warten brav länger als ein Jahr und verkaufen anschließend mit Gewinn – ohne auch nur einen Cent Einkommensteuer darauf zu zahlen!

Welch Wunder! Diese bahnbrechende Erkenntnis hatte man vor knapp 20 Jahren bei Aktien auch schon einmal, übrigens auch mit Bestandsschutz für Altbestände. Man könnte fast meinen, Geschichte wiederhole sich ...

Damit könnte ab 2027 Schluss sein.

Ein Jahr Geduld – und der Fiskus geht leer aus

Bisher ist die Sache vergleichsweise einfach: Wer Bitcoin, Ethereum und andere vergleichbare Kryptowährungen privat anschafft und länger als ein Jahr hält, kann sie grundsätzlich steuerfrei verkaufen.

Wer früher verkauft, muss den Gewinn dagegen grundsätzlich mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Besteuerung erfüllt sind.

Das ist keine Gesetzeslücke, sondern schlicht der bisherigen steuerrechtlichen Einordnung geschuldet. Bitcoin und vergleichbare Currency Token gelten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG. Das hat auch das Bundesfinanzministerium ausdrücklich bestätigt.

Offenbar möchte man diese Einordnung nun nicht länger hinnehmen.

Der Fiskus möchte jetzt dauerhaft mit am Tisch sitzen

Nach einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 sollen bestimmte Kryptowährungen künftig als Kapitalvermögen behandelt werden.

Das klingt zunächst gar nicht so schlimm. Schließlich beträgt der Steuersatz dann grundsätzlich nur 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Der Haken?

Die einjährige Haltefrist soll verschwinden.

Ob Sie Ihre Bitcoin einen Monat, fünf Jahre oder bis zur Rente behalten: Der Fiskus möchte beim Verkauf am Gewinn mitverdienen.

Nehmen wir an, Sie kaufen Bitcoin für 20.000 Euro und verkaufen diese fünf Jahre später für 50.000 Euro.

Heute wäre der Gewinn von 30.000 Euro nach Ablauf der Haltefrist grundsätzlich steuerfrei.

Nach den geplanten Regeln könnten daraus 7.912,50 Euro Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag werden – ohne Berücksichtigung weiterer steuerlicher Besonderheiten.

Aber keine Panik: Der Kryptogeist hat eine Schwäche. Und die heißt Bestandsschutz!

Nach dem bisherigen Referentenentwurf sollen Kryptowährungen, die noch vor dem 1. Januar 2027 angeschafft wurden, grundsätzlich weiterhin unter die bisherigen steuerlichen Regelungen fallen.

Wer seine Bitcoin also bereits besitzt oder noch 2026 anschafft, könnte sie auch in späteren Jahren nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei verkaufen.

Na, wenn das keine klasse Idee für Weihnachtsgeschenke ist ... Bitcoin unter dem Weihnachtsbaum, solange der Bestandsschutz noch winkt. Gern geschehen, wieder einen Punkt auf der Geschenkeliste abgehakt. Aber ob das wirklich eine gute Idee ist, steht auf einem anderen Blatt. Dazu gleich mehr.

Es ist eine wichtige Übergangsregelung. Allerdings gilt wie so oft im Steuerrecht: Einfach wird es nur, solange man nicht genauer hinschaut.

Denn wer Kryptowährungen tauscht, Bestände auf verschiedenen Wallets hält oder mit Staking und Lending zusätzliche Erträge erwirtschaftet, sollte sich mit den Einzelheiten beschäftigen. Neu zugeflossene Kryptowerte werden voraussichtlich nicht automatisch das steuerliche Schicksal ihrer älteren Verwandtschaft teilen.

Und glauben Sie mir: Wenn es darum geht, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, welche Bitcoin zum alten und welche zum neuen Bestand gehören, werden Sie mit einem schlichten „Das müsste noch von früher sein“ nicht besonders weit kommen.

Ein kleiner Haken für alle, die gerne tauschen

Noch eine kleine Gemeinheit am Rande: Wer seine Bitcoin gegen Ethereum tauscht, hat steuerlich nicht einfach nur die Farbe seiner Kryptowährung gewechselt.

Ein solcher Tausch gilt bereits heute als Veräußerung und Neuanschaffung. Findet er innerhalb der einjährigen Haltefrist statt, kann bereits der Tausch einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen. Für die neu erworbenen Kryptowährungen beginnt nach bisherigem Recht außerdem eine neue einjährige Haltefrist.

Wer also meint, durch munteres Hin- und Hertauschen seinen alten steuerfreien Bestand zu retten, könnte eine unangenehme Überraschung erleben.

Und nach der geplanten Neuregelung könnte ein solcher Tausch sogar dazu führen, dass zuvor bestandsgeschützte Kryptowährungen durch neue, künftig dauerhaft steuerverstrickte Kryptowerte ersetzt werden.

Alt bleibt also nicht automatisch alt, nur weil das Geld weiterhin im Kryptomarkt steckt.

Was sollten Sie jetzt tun?

Ich rate Ihnen zunächst zu einer ganz unspektakulären Maßnahme: Ordnung schaffen!

Dokumentieren Sie, welche Kryptowährungen Sie wann und zu welchem Preis erworben haben. Bewahren Sie Transaktionshistorien auf und achten Sie darauf, dass Anschaffungen, Verkäufe und Tauschvorgänge nachvollziehbar bleiben.

Aber das ist eigentlich kein neuer Rat. Denn die Mittelherkunft, die tatsächlichen Geldflüsse sowie die Aktivitäten in den Kryptowallets sind schon heute regelmäßig Gegenstand von Rückfragen des Finanzamtes.

Das ist also ohnehin sinnvoll. Mit einer möglichen Unterscheidung zwischen Alt- und Neubeständen könnte es künftig aber noch wichtiger werden.

Und nein: Ich empfehle Ihnen nicht, jetzt in aller Eile Ihre Ersparnisse in Bitcoin umzuwandeln, nur um möglicherweise eine Steuer zu sparen.

Krypto ist und bleibt ein hochspekulativer Bereich, in dem viele Gestalten unterwegs sind, die nur Ihr Bestes wollen – Ihr Geld.

Da ist der Fiskus jetzt also in guter Gesellschaft. Nur dass er sich das Geld ganz legal holt.

Steuern sind wichtig. Aber sie sollten nicht der einzige Grund für eine Investition sein.

Also Augen auf bei der Wahl der Investition und bitte nur das investieren, was Sie tatsächlich übrig haben.

Ich persönlich halte überhaupt nichts von der Anlagestrategie, jetzt Darlehen aufzunehmen, um damit Kryptowährungen zu kaufen – in der Hoffnung, das Darlehen später aus steuerfreien Gewinnen zurückzahlen zu können.

Und ja, solche Vorschläge kursieren tatsächlich auf Social Media.

Das ist ungefähr so seriös wie der Vorschlag, dass ich mir Ihre vermieteten Immobilien schenken lasse, damit Sie auf die Mieteinnahmen keine Einkommensteuer mehr zahlen müssen.

Glauben Sie mir, ich zahle die Steuer dann wirklich gerne.

Und wann wird aus dem Geist ein Gesetz?

Das ist die entscheidende Frage.

Der Referentenentwurf liegt vor. Beschlossen ist die Reform allerdings noch nicht.

Bis dahin bleibt die einjährige Haltefrist bestehen. Auch der geplante Bestandsschutz und der Zeitpunkt des Inkrafttretens können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändern.

Mein Fazit

Der Kryptogeist ist noch nicht eingezogen. Aber er steht bereits mit gepackten Koffern vor der Tür.

Ich werde genau beobachten, ob der Gesetzgeber ihn tatsächlich hereinlässt – und ob er seine bisher geplanten Regeln im Gepäck behält.

Ich rechne allerdings so fest damit, dass mir die Sache einen eigenen Text wert war. Und selbstverständlich werde ich Sie weiter auf dem Laufenden halten.

Rechtsstand: 3. November 2026 – Grundlage ist der noch nicht verabschiedete Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. Unterstützt mit KI

 
 
 

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