Weihnachtsrundschreiben 2025
- Jeannine Himme
- 15. Dez. 2025
- 5 Min. Lesezeit

Wieder geht ein Jahr zu Ende, und ich freue mich darauf, Ihnen mit diesem kurzen Weihnachtsrundschreiben eine ruhige Weihnachtszeit sowie einen guten Rutsch in ein erfolgreiches gemeinsames Jahr 2026 zu wünschen.
Der Tag für das Weihnachtsrundschreiben stand in diesem Jahr bereits Mitte November fest. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich meinen Adventskalender gestaltet und musste einen Tag auswählen, an dem ich das Rundschreiben integrieren würde. Es musste ein Termin sein, der mir noch genügend Vorlauf lässt, um anzukündigen, dass der 22.12.2025 der letzte Arbeitstag unseres Büros in diesem Jahr sein wird. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darum bitten, insbesondere Ihre Lohndaten spätestens bis zum 21.12.2025 an uns zu übermitteln.
Gleichzeitig musste ich die Hoffnung auf diesen Tag setzen, dass unsere Regierung bereits endgültig entschieden hat, welche Änderungen im Jahr 2026 tatsächlich in Kraft treten werden. Ich hatte also gehofft, einen Großteil dieses Textes nicht im Konjunktiv schreiben zu müssen. Diese Hoffnung wurde leider enttäuscht. Zwar sind die Änderungen bereits im Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat ihnen jedoch noch nicht zugestimmt. Somit kann ich – wie in den letzten Wochen so oft – an vielen Stellen nur sagen, dass ich sehr stark erwarte, dass es zu diesen Änderungen kommen wird.
Die erste Änderung dieser Art ist die Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie auf Speisen auch beim Inhouse-Verzehr auf 7 %. Dieses Vorgehen kennen wir bereits aus der Corona-Zeit. Es betrifft ausschließlich Speisen, nicht Getränke. Ihre Kassen müssten daher zum 01.01.2026 entsprechend umgestellt werden. In den meisten Fällen kann diese Umstellung eigenständig vorgenommen werden.Sollte die Umstellung nicht erfolgen, führt dies dazu, dass Sie die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer schulden. Das wäre sehr ärgerlich, da eine Korrektur nur möglich ist, wenn Sie die Kassenbons von Ihren Kunden zurückholen, um neue auszustellen. Dies ist in der Praxis kaum umsetzbar. Ich möchte Sie daher ausdrücklich bitten, auf die Umstellung zu achten. Sollten Sie unsicher sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Kassenaufsteller oder geben Sie mir kurz Bescheid – ich schaue mir die Umstellung gern gemeinsam mit Ihnen an.Nach derzeitigem Stand gehe ich davon aus, dass es zum 01.01.2026 eine entsprechende Anpassung geben wird. Sollte diese Entscheidung jedoch an andere politische Beschlüsse gekoppelt werden, kann sich dies noch ändern. Garantiert ist die Senkung derzeit noch nicht.
Gleiches gilt für die Pendlerpauschale, die ab dem 01.01.2026 auf 38 Cent pro gefahrenem Kilometer angehoben werden soll. Eine längst überfällige Anpassung, von deren Umsetzung ich fest ausgehe. Bei dieser Änderung wäre es auch unproblematisch, wenn die endgültige Entscheidung erst Anfang 2026 getroffen würde, da keine sofortigen Maßnahmen erforderlich sind und Korrekturen jederzeit auch rückwirkend möglich wären.
Der eigentliche Zankapfel ist jedoch die Rente. Ich hatte sehr gehofft, hier die Aktivrente in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung verkünden zu können – ohne mit „könnte“, „müsste“ oder „dürfte wohl“ (liebe Grüße an meinen Lateinlehrer) arbeiten zu müssen. Stattdessen bleibt es bei der Aussage: Es wird sich etwas an der Rente ändern. Wie genau, lasse ich an dieser Stelle offen.
Sollte die Aktivrente kommen, dann wohl nur für Arbeitnehmer. Zudem wäre sie in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Es fällt keine Steuer auf das Arbeitseinkommen an, wohl aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – möglicherweise auch zur Rentenversicherung. Ob diese Beiträge später die Rente erhöhen, kann aktuell vermutlich niemand sicher sagen. Genau hierin liegt das Problem. Sollten andere Änderungen zum Beispiel die vorgenannen Punkte an die Rentenentscheidung gekoppelt werden, kann sich die endgültige Beschlussfassung noch um Tage, Wochen oder sogar Monate verzögern.
Es gibt jedoch auch Änderungen, die sicher sind. Eine davon betrifft die Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Ab dem 01.01.2026 werden Steuerbescheide an Steuerberaterinnen und Steuerberater ausschließlich digital übermittelt. Wieder ein Schritt in Richtung Digitalisierung. Sollte Ihnen also ein Bescheid in Papierform zugehen, wissen Sie sicher, dass er mich noch nicht erreicht hat.
Digitalisierung ist an dieser Stelle ein gutes Stichwort. Während ich im letzten Jahr noch davon ausgegangen bin, dass nicht jeder Mandant einen Zugang zu DATEV Unternehmen online (oder als Selbstbucher möglicherweise zu Lexoffice) benötigt, sehe ich dies mittlerweile anders. Im Laufe des kommenden Jahres werden wir alle Mandanten entsprechend umstellen müssen. Bitte setzen Sie sich hierfür gern mit uns in Verbindung, um einen Zeitplan abzustimmen. Auch für die private Einkommensteuer werden wir Ihnen Datev Meine Steuer zur Verfügung stellen. Ebenso wird ein Zugang für das Personalwesen mit digitaler Lohnakte unumgänglich.
Auch die Frist zur E-Rechnung rückt näher. Ich empfehle, die Umstellung im Laufe des Jahres 2026 vorzunehmen. Man muss nicht der Erste sein – aber auch nicht der Letzte. Die Umstellung auf die E-Rechnung signalisiert der Finanzverwaltung sehr deutlich, welche Unternehmen ein ordnungsgemäßes Rechnungsprogramm nutzen und welche weiterhin möglicherweise an Office-Programmen festhalten.Wir sind auf diese Umstellung vorbereitet und freuen uns, Sie dabei möglicherweise auch technisch begleiten zu dürfen.
In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals auf die zwingende Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation hinweisen. Grundsätzlich ist jeder dazu verpflichtet. Führen Sie einen bargeldintensiven Betrieb mit Kasse, ist zumindest eine Teil-Verfahrensdokumentation Kasse unerlässlich. Ich weiß, dass dies kostenintensiv ist – jedoch ist es definitiv teurer, bei einer Kassennachschau keine Dokumentation vorlegen zu können.
Mit dem Veranlagungszeitraum 2025 endet auch endgültig der Corona-Sonderstatus. Die Steuererklärung 2025 muss von beratenen Steuerpflichtigen spätestens bis zum 01.03.2027 abgegeben werden. Damit laufen alle Corona-Sonderfristen aus. Für veröffentlichungspflichtige Unternehmen erwarte ich dies bereits für das Jahr 2024. In den letzten Jahren gab es kurzfristig noch Fristverlängerungen durch das Justizministerium – aktuell rechne ich damit nicht. Sollten wir Ihre Freigabe zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch nicht erhalten haben, denken Sie bitte daran, uns diese rechtzeitig vor dem 22.12.2025 zukommen zu lassen.
Veröffentlichungspflichtig sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) sowie Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter haftungsbeschränkt sind (klassisch: die GmbH & Co. KG).Warum ich das erwähne? Weil ich einen geschickten Übergang zu den aktuell kursierenden Phishing-Mails schaffen wollte. Hier werden Unternehmen aller Rechtsformen mit angeblichen „Strafen“ belegt, weil sie ihrer – nicht existierenden – Offenlegungspflicht nicht nachgekommen seien. Die Schreiben stammen angeblich vom Bundeszentralamt für Steuern. Auffällig ist dabei insbesondere, dass eine deutsche Behörde ganz sicher keine ausländische IBAN (irisch, spanisch o. Ä.) verwenden würde. Der deutsche Staat besitzt auch kein SumUp-Konto.Da die Fälschungen immer professioneller werden, bitte ich Sie: Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie lieber nach, ob ein Schreiben echt ist.
Eigentlich wollte ich an dieser Stelle schließen, doch ein Blick auf meinen Spickzettel zeigt mir, dass ich noch einen Punkt übersehen habe. Damit wird der Text nun doch etwas länger ich bitte dies zu verzeihen. Bereits für das Jahr 2025 ändert sich etwas bei der Fünftelregelung. Diese wird künftig nur noch auf Antrag gewährt. Betroffen sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für mehrere Jahre oder Abfindungen erhalten. Bisher wurde die Fünftelregelung bereits durch den Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt, so dass ein höherer Betrag ausgezahlt wurde. Künftig muss der Antrag durch den Arbeitnehmer gestellt werden – und zwar im Rahmen einer Steuererklärung.Lang lebe die Entbürokratisierung! Dies betrifft möglicherweise nicht Sie direkt aber ich bin sicher, Sie kennen jemanden, der jemanden kennt….
Wie bereits im Vorjahr erhalten Sie den Inventurfragebogen mit den zugehörigen Anlagen separat per E-Mail. Er muss somit nur ausgedruckt werden, wenn er tatsächlich benötigt wird.
Der letzte Büroarbeitstag in diesem Jahr ist Montag, der 22.12.2025. An diesem Tag sind wir bis mittags erreichbar. Bitte lassen Sie uns die Lohndaten bis spätestens 21.12.25 zukommen. Während der Büroschließung vom 23.12.2025 bis 04.01.2026 bin ich unter 01577 21 79 636 im Notdienst erreichbar. Ab dem 05.01.2026 ist unser Büro wieder regulär besetzt.
Bitte entschuldigen Sie, dass dieses Rundschreiben etwas länger geworden ist als in den vergangenen Jahren. Ich bedanke mich herzlich für die gute Zusammenarbeit und freue mich darauf, die zahlreichen Änderungen gemeinsam mit Ihnen umzusetzen. Ich hoffe außerdem, Sie auch weiterhin mit meinem Adventskalender auf www.steuerberaterin.biz oder in meinem WhatsApp-Status ein wenig erfreuen zu können.
Ich wünsche Ihnen ein schönes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2026. Genießen Sie die Zeit mit Ihren Liebsten.




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