Stammtischwissen zum Kleingewerbe
- Jeannine Himme
- vor 2 Tagen
- 3 Min. Lesezeit
Heute ist der Tag, an dem ich mich oute: Morgens läuft bei mir zum Aufwachen RTL.
Damit bilde ich mir ein, einen kurzen Überblick über das Weltgeschehen zu bekommen. Konzentration ist nicht notwendig – und man erfährt ganz nebenbei, worüber „das Land so spricht“.

Heute spricht das Land offenbar über das Thema Nebenjob.
Und wären die Auskünfte in dem dreiminütigen Bericht auch nur zu 50 % richtig gewesen, würde ich mir nicht die Mühe machen, hier etwas dazu zu schreiben. So aber mache ich mir nicht nur die Mühe – ich habe parallel auch zwei bis drei verschiedene KI-Systeme befragt, um herauszufinden, woher die Fehler stammen.
Minijob ist nicht Nebengewerbe
Zunächst:Ein Minijob ist kein Nebengewerbe. Und noch wichtiger: Ein Nebengewerbe ist kein Minijob.
Beides kann man umgangssprachlich als Nebenjob oder Nebenerwerb bezeichnen – sofern es einen Hauptjob gibt. Rechtlich sind es jedoch völlig unterschiedliche Konstruktionen.
Ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis. Man ist Arbeitnehmer. Eine Anmeldung beim Finanzamt oder eine gesonderte Angabe in der Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da der Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden pauschal berechnet und abgeführt.
Der Arbeitnehmer kann allerdings einen eigenen (geringen) Rentenversicherungsanteil zahlen. Dadurch werden die pauschalen Rentenbeiträge des Arbeitgebers nicht nur in einen „allgemeinen Topf“ abgeführt, sondern vollwertig dem eigenen Rentenkonto gutgeschrieben. Seit einigen Jahren ist die Rentenversicherungspflicht im Minijob der Regelfall – wer das nicht möchte, muss aktiv einen Befreiungsantrag stellen.
Nebengewerbe = Selbständigkeit
Ein Nebengewerbe ist dagegen eine selbständige Tätigkeit – mit allem, was dazugehört.
Sie kann freiberuflich oder gewerblich sein.
Bei einem Gewerbe ist zunächst eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde erforderlich, anschließend die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt.
Bei einer freiberuflichen Tätigkeit genügt die steuerliche Anmeldung.
Und dann beginnt – ja – die Bürokratie.
Auch im Kleingewerbe benötige ich ein ordnungsgemäßes Rechnungsprogramm. Ich brauche zumindest eine rudimentäre Buchhaltung. Digital empfangene Belege müssen digital gespeichert und archiviert werden.
Mein Dauerbrenner-Thema Digitalisierung also direkt mit untergebracht.
Produkttester als „toller Nebenjob“?
Dann erklärte RTL, Produkttester sei ein besonders toller Nebenjob, den man selbständig „ganz nebenbei“ machen könne.
Ja – das geht. Aber: Einnahmen fließen nicht nur in Geld.
Wer Waren testet und anschließend behalten darf, erzielt unter Umständen steuerpflichtige Einnahmen in Form von Sachbezügen. Und es ist wenig erfreulich, wenn man beispielsweise 30 % Einkommensteuer auf den Warenwert zahlen soll, obwohl man gar kein Geld erhalten hat.
Das hat in der Praxis schon den einen oder anderen in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Denn die Einkommensteuer wird trotzdem fällig.
„Bis 22.000 € zahlt man keine Umsatzsteuer“
Und dann kam mein persönlicher Lieblingssatz: „Bis 22.000 € zahlt man keine Umsatzsteuer.“
Dieser Satz hätte nur noch getoppt werden können von: „Bareinnahmen kann man sich einfach ins Portemonnaie stecken, eine Kasse ist nicht notwendig.“
Aber immerhin – diesen Teil hat RTL ausgelassen.
Zurück zu den 22.000 €.
Gerade im Zusammenhang mit dem gezeigten Etsy-Shop war das besonders amüsant. Also, liebe investigativ arbeitenden Reporter: KI ist nicht euer Freund.
22.000 € war einmal eine Grenze.
Die Entwicklung:
bis 31.12.2019: 17.500 €
01.01.2020 – 31.12.2024: 22.000 €
seit 01.01.2025: Systemwechsel – 25.000 €
Ich habe testweise verschiedene KI-Systeme befragt.
Ottoschmidt Answers (eine KI mit Zugriff auf Steuerkommentare) nannte mir bei der Frage nach der „Kleinunternehmergrenze“ korrekt die 25.000 € ab 2025.Bei der unpräzisen Frage „Ab wann zahlt man Umsatzsteuer?“ bekam ich allerdings 17.500 € – ein Wert, der immerhin bis Ende 2019 galt.
ChatGPT ließ sich nicht in die Irre führen und zeigte sowohl die aktuelle Rechtslage als auch die historischen Werte sauber an.
Die DATEV-KI (basierend auf Copilot) nannte mir bei derselben unpräzisen Frage die 22.000 € – ohne weitere Rückfragen.
Für mich ein spannendes Ergebnis: Zwei spezialisierte Steuer-KIs patzten bei ungenauer Fragestellung – der allgemeine Chatbot arbeitete sauberer und deutlich strukturierter.
Einordnung zur Kleinunternehmerregelung
Ja, es gibt die Kleinunternehmerregelung. Die aktuellen Grenzen betragen 25.000 € und 100.000 € (seit dem Systemwechsel 2025).
Die Steuerbefreiung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Ausgangsumsätze des Kleinunternehmers.
Was häufig vergessen wird: Ich habe in meiner Praxis immer mehr Kleinunternehmer, die regelmäßig Umsatzsteuer anmelden müssen, weil sie Dienstleistungen aus dem EU-Ausland beziehen. Aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens entsteht Umsatzsteuer – ohne Vorsteuerabzug, da Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Und ganz wichtig:Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer.Sie hat keinerlei Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht. Diese bleibt selbstverständlich bestehen.
Mein Fazit
Liebes RTL – und natürlich auch alle anderen:
Wenn ihr euch mit wirklich spannenden Themen wie Nebengewerbe beschäftigt oder gerade dabei seid, eines zu gründen, dann lasst euch die Infos nicht ausschließlich von einer KI geben. KI und Suchmaschinen sind nicht das selbe.
Und wenn ihr eine KI nutzt, prüft die Antworten sorgfältig. Und wenn ihr euch nicht sicher seid, fragt jemanden, der sich wirklich damit auskennt – selbst wenn dieses Wesen aus Fleisch und Blut sein sollte.




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