Die neuen Grundsteuerbescheide sind da....
- Jeannine Himme
- 22. Jan.
- 3 Min. Lesezeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist noch Januar, also darf ich noch allen ein erfolgreiches und gesundes 2025 wünschen. Für viele von Ihnen hat das Jahr mit dem Empfang der neuen Grundsteuerbescheide begonnen. Der ein oder andere hat hierbei böse Überraschungen erlebt, weil sich der Grundsteuerwert mehr als verdoppelt hat, bei manchen, zugegeben wenigen, ist der Grundsteuerbetrag auch im Vergleich zum Vorjahr gesunken. In der Presse ist dieses Thema ebenfalls angekommen und auch ich habe dieses Jahr so viele Grundsteuerbescheide zur Prüfung bekommen wie noch nie. Immer wieder wird mir hierbei die Frage gestellt, ob es Sinn ergibt, gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch einzulegen. Dies ist verständlich, denn die Grundsteuer trifft jeden der irgendwo wohnt, unabhängig ob Mieter oder Eigentümer, denn Grundsteuer sind voll umlagefähige Kosten.
Die Antwort auf die Frage ob es eines Einspruchs bedarf, ist fast immer klar und einfach: nein.
Der Grundsteuerbescheid ist ein Folgebescheid. Er stützt sich auf den Bescheid zum Grundsteuermessbetrag, welcher der Grundlagenbescheid ist. Im Grundsteuermessbescheid, wurde der Grundsteuermessbetrag errechnet und festgesetzt. Dies waren die Erklärungen, die uns vor rund 2 Jahren schlaflose Nächste bereitet haben. Der Grundsteuermessbetrag wurde dann – folgerichtig- in die Grundsteuerbescheide übernommen. Möchte man sich gegen die aktuelle Grundsteuer wehren ist ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid also nur dann möglich, wenn im Grundsteuerbescheid selbst ein Fehler ist, weil entweder falsch gerechnet wurde oder ein falscher Adressat gewählt wurde. Geht man aber davon aus, dass mit den vorhandenen Werten richtig gerechnet wurde, lediglich die zugrunde gelegten Werte fraglich sind, ist also ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid nicht zielführend.
Gegen die Grundsteuermessbescheide, die bei uns im Haus eingegangen sind haben wir immer Einspruch eingelegt. Während das Landesmodell von Hamburg nach aktueller Meinung wohl verfassungskonform sein könnte, bestehen beim Bundesmodell und beim Landesmodell Baden-Württemberg Zweifel, so dass es hierzu diverse Klageverfahren gibt, welche auch verfassungsrechtliche Bedenken beinhalten. Es ist also nur eine Frage der Zeit, wann diese Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ankommen werden.
Für den gegen den Grundlagenbescheid eingelegten Einspruch ergeben sich nun folgende mögliche Konstellationen:
1. Der Staat bekommt vor Gericht vollumfänglich Recht, weil alles was zur Berechnung der Grundsteuermessbescheide vorgesehen war, richtig ist. In diesem Fall bleiben alle Grundsteuerbescheide wie sie sind. Sie sind also gut beraten den jetzt geforderten Betrag genauso zu bezahlen.
2. Der Staat verliert vor Gericht und muss die Berechnungsgrundlage neu fassen.in diesem Fall gibt es 2 Möglichkeiten
a. Der Staat hatte für die Fassung der neuen Grundsteuer eine Frist gesetzt bekommen, diese Frist ist mittlerweile verstrichen. Die neue Grundlage wird als verfassungswidrig angesehen und die auf dieser Grundlage erteilten Bescheide als nichtig erklärt. Auf Grundlage der vorherigen Bescheide darf aber keine Grundsteuer mehr erhoben werden. Als Konsequenz gäbe es keine Grundlage für die Grundsteuer ab 2025. Die gezahlte Grundsteuer müsste erstattet werden. Diesen Fall halte ich für sehr unwahrscheinlich.
b. Die Berechnungsgrundlage ist zwar falsch, aber es muss nur nachgebessert werden. Auch hier gibt es zwei Möglichkeiten
i. Der Fehler wirkt sich zu Ungunsten der Steuerpflichtigen aus. Die Finanzämter müssen die Messbeträge überarbeiten, indem die Werte heruntergesetzt werden. Mit den neuen Messbeträgen müssten dann alle Grundsteuerbescheide ab 2025 angepasst werden. Die Festsetzungsverjährung für die Anpassung dieser Grundsteuerbescheide ist durch den Einspruch gegen den Grundlagenbescheid gehemmt, so dass eine Anpassung auch nach mehr als 4 Jahren noch möglich wäre. Sie bekommen also zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.
ii. Der Fehler wirkt sich zu Gunsten der Steuerpflichtigen aus. Auch hier müssten die Finanzämter die Messbeträge überarbeiten. Da dies aber zu einer Schlechterstellung der Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren führen würde, muss das Finanzamt auf die Möglichkeit der Verböserung hinweisen. In diesem Fall hat jeder die Möglichkeit den Einspruch noch zurück zu nehmen. Damit würde der verkehrte Bescheid so lange in der Welt bleiben, bis das Finanzamt für die Zukunft einen neuen Bescheid erlässt. An die Vergangenheit kommt das Finanzamt aber nicht mehr ran. Dies gilt, weil die Grundsteuerbescheide in aller Regel nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Der jetzt – zwar höhere Grundsteuerbetrag, der aber de facto zu niedrig ist, bleibt weiter in der Welt. Es kommt zu keiner Nachzahlung.
Sie sehen also, ein kurzer Flug durch die Tiefen der Abgabenordnung bringt tatsächlich einen Fahrplan für den Umgang mit der Grundsteuer ans Licht. Ich persönlich denke, es wird noch zu Änderungen an den Messbeträgen kommen. Bleibt abzuwarten ob dies vor der nächsten Festsetzungsrunde im Jahr 2029 erfolgen wird. Zu dem Zeitpunkt soll ohnehin alles viel einfacher sein, denn das Bundesfinanzministerium schreibt hierzu in seinen FAQ
„Die nächste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2029 soll unter Nutzung der verfügbaren Daten und starker Begrenzung der Mitwirkungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer weitestgehend automationsgestützt durchgeführt werden. Informationen, die der Verwaltung bereits vorliegen, sollen genutzt, Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von überflüssigen Mehrfacherklärungen befreit und damit von steuerbürokratischem Aufwand soweit wie möglich entlastet werden.“
Na dann sind wir doch mal auf diese Entlastung gespannt. In diesem Sinne verbleibe ich…
…mit freundlichen Grüßen
Jeannine Himme
-Steuerberaterin-
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