Weihnachtsgeld und Mindestlohn
- Jeannine Himme
- 12. Nov. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Das Jahresende rückt näher – und damit wieder die Frage, ob in Ihrem Unternehmen eine Sonderzahlung geplant ist.

1. Weihnachtsgeld oder steuerfreie Erholungsbeihilfe?
Grundsätzlich gilt: Eine Pflicht zur Zahlung von Weihnachtsgeld besteht nur, wenn sie vertraglich, tariflich oder durch betriebliche Übung vereinbart ist. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Auch die Höhe kann individuell festgelegt werden – sie muss also nicht einem vollen Monatsgehalt entsprechen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, anstelle eines Weihnachtsgeldes eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe zu zahlen (§ 3 Nr. 51 EStG). Diese kann gewährt werden an:
• den Arbeitnehmer selbst (bis zu 156 €)• den Ehe- bzw. Lebenspartner (bis zu 104 €)• jedes minderjährige Kind, das im Haushalt lebt oder für das Unterhalt geleistet wird (bis zu 52 €)
Die Erholungsbeihilfe ist pauschal mit 25 % zu versteuern und sozialversicherungsfrei, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erholungsbeihilfe kann allerdings nur einmal im Jahr genutzt werden.
Damit wir Ihre Abrechnung korrekt vorbereiten können, bitten wir um eine kurze Rückmeldung:
1. Soll Weihnachtsgeld gezahlt werden? - Ja / Nein - Falls ja: Auszahlung im November oder Dezember? - Bitte ggf. Höhe und Empfängerkreis angeben (z. B. alle Mitarbeitenden oder bestimmte Gruppen).2. Soll stattdessen die Erholungsbeihilfe gezahlt werden? - Ja / Nein - Falls ja: Für wen? (bitte Anzahl Ehepartner/Kinder angeben)3. Keine Sonderzahlung zum Jahresende
Bitte geben Sie uns Ihre Rückmeldung vor Erstellung der Novemberabrechnung, damit wir rechtzeitig wissen, ob im November oder im Dezember eine Auszahlung erfolgen soll.
2. Erhöhung des Mindestlohns ab 1. Januar 2026
Zum Jahreswechsel steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € brutto pro Stunde. Parallel dazu erhöht sich die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 € monatlich.
Wir prüfen automatisch, ob bei Ihren Beschäftigten Handlungsbedarf besteht, und melden uns bis Mitte Dezember, falls einzelne Arbeitsverhältnisse angepasst werden müssen, um die Einhaltung des Mindestlohns sicherzustellen.
Falls Sie jedoch im Vorfeld Mitarbeitergespräche zur künftigen Stunden- oder Gehaltsgestaltung führen möchten, empfehlen wir, dies zeitnah einzuplanen – insbesondere bei Minijobbern.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.




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