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Die Aktivrente ab 2026 – wirklich nur für Arbeitnehmer?

  • Autorenbild: Jeannine Himme
    Jeannine Himme
  • vor 11 Minuten
  • 3 Min. Lesezeit

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ergeben sich einige Änderungen im Steuerrecht. Lange ersehnt war dabei insbesondere der neue § 3 Nr. 21 EStG. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter dieser Vorschrift?

Gemeint ist die sogenannte Aktivrente – also die Möglichkeit, nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 € monatlich (24.000 € jährlich) steuerfrei hinzuzuverdienen. Wer im Gesetz selbst nach dem Begriff „Aktivrente“ sucht, wird allerdings vergeblich fündig. Der Begriff taucht im Einkommensteuergesetz nicht auf. Stattdessen hat der Gesetzgeber die Regelung systematisch im § 3 EStG bei den steuerfreien Einnahmen verortet – in durchaus illustrer Gesellschaft zwischen Übungsleiterpauschale, Häftlingsentschädigungen und dem Teileinkünfteverfahren.

In der öffentlichen Berichterstattung war schnell zu lesen, die Aktivrente gelte ausschließlich für Arbeitnehmer, während Beamte und Selbständige ausgeschlossen seien. Diese verkürzte Darstellung hat bereits für Verunsicherung gesorgt – auch in meiner Praxis, etwa bei pensionierten Beamten, die sich fragen, was für sie nun eigentlich gilt.

Grund genug also, sich der Regelung einmal jenseits der Schlagzeilen zu nähern und das nicht unerhebliche Verweislabyrinth des § 3 Nr. 21 EStG systematisch zu durchdringen.

Der eigentliche Normtext des § 3 Nr. 21 EStG umfasst zunächst nur wenige Zeilen. Wer jedoch sämtliche gesetzlichen Verweise nachverfolgt und – wie ich – einmal vollständig zusammenträgt, was dort in Bezug genommen wird, landet schnell bei einer mehrseitigen Zusammenstellung aus Regelungen des Einkommensteuergesetzes und des Sechsten Sozialgesetzbuches. Von einer „einfachen“ und auf den ersten Blick leicht verständlichen Vorschrift kann also kaum die Rede sein.

Umso erstaunlicher ist es, wie schnell sich die öffentliche Meinung hier festgelegt hat. Die Presse weiß Bescheid und KI übernimmt die Meinung der Mehrheit.

Zentral ist zunächst ein Punkt, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt:

Steuerfrei sind ausschließlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Damit sind andere Einkunftsarten – insbesondere:

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) und

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)

von der Steuerbefreiung nicht erfasst.

Ebenso wichtig ist jedoch:Das Gesetz enthält keinen Ausschluss dahingehend, dass neben den steuerfreien Einnahmen keine weiteren – steuerpflichtigen – Einkünfte erzielt werden dürften. Maßgeblich ist allein, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, nicht ob daneben weitere Einkunftsquellen bestehen.

Die Steuerfreiheit greift jedoch nicht allein aufgrund der Einkunftsart. Zusätzlich verlangt § 3 Nr. 21 EStG, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach bestimmten Vorschriften des SGB VI zu entrichten hat, insbesondere nach §§ 168, 172 oder 172a SGB VI.

Und genau hier liegt der praktische Knackpunkt.

Für Beamtenverhältnisse werden solche Beiträge regelmäßig nicht gezahlt. In der Folge kann ein Beamter – auch über die Regelaltersgrenze hinaus – nicht allein durch die Fortsetzung seines bisherigen Dienstverhältnisses in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. In diesem Punkt ist die verbreitete Einschätzung also im Ergebnis zutreffend.

Allerdings beruht dies nicht auf einem personenbezogenen Ausschluss von Beamten, sondern auf der sozialversicherungsrechtlichen Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit.

Sowohl für Beamte als auch für Selbständige gilt jedoch:Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist eine Neuorientierung möglich. Erfindet euch neu, werdet Arbeitnehmer!

Nimmt ein pensionierter Beamter oder ein Selbständiger - sogar neben seiner Selbständigkeit - eine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der freien Wirtschaft auf, für die die erforderlichen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, spricht nach dem reinen Gesetzeswortlaut nichts dagegen, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG anzuwenden.

Diese Auslegung wird aus meiner Sicht insbesondere durch § 3 Nr. 21 Satz 4 EStG gestützt. Dort wird ausdrücklich auf die Steuerklasse VI Bezug genommen. Diese Steuerklasse kommt typischerweise bei mehreren parallel bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zur Anwendung. Der Gesetzgeber geht also ersichtlich davon aus, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 21 EStG neben anderen Einkünften, etwa aus Ruhegehalt oder Pension, erzielt werden können. Voraussetzung ist lediglich, dass der Freibetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen wird.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • § 3 Nr. 21 EStG knüpft nicht an den Status einer Person, sondern an die Art der erzielten Einkünfte und deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung an.

  • Beamte und Selbständige sind nicht pauschal ausgeschlossen.

  • In vielen typischen Fällen scheidet die Anwendung zwar aus, weil keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

  • Eine neue sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann jedoch – unabhängig von der bisherigen Erwerbsbiografie – grundsätzlich zur Anwendung der Steuerbefreiung führen.

Mir ist bewusst, dass es sich hierbei um eine Auslegung handelt, die derzeit noch nicht durch Verwaltungsanweisungen oder Rechtsprechung abgesichert ist. Angesichts des jungen Alters der Norm liegen entsprechende Klarstellungen naturgemäß noch nicht vor. Die dargestellte Auffassung beruht daher auf dem Gesetzeswortlaut, der Systematik der Vorschrift sowie der erkennbaren gesetzgeberischen Konzeption. Sie stellt meine Meinung dar, die ich auch so, der Finanzverwaltung gegenüber vertreten würde.

Ob die Finanzverwaltung diese Sichtweise teilt, bleibt abzuwarten.

 

 
 
 

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